RS Vwgh 1995/9/5 94/08/0255

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.09.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

ABGB §1324;
AlVG 1977 §32a Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1990/11/21 89/08/0125 3

Stammrechtssatz

Auffallende Sorglosigkeit liegt nach der Rechtssprechung dann vor, wenn unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles eine ungewöhnliche und darum auffallende Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht vorliegt und der Eintritt eines Schadens als wahrscheinlich - und nicht bloß als möglich - voraussehbar gewesen ist. Es muß sich um ein Versehen handeln, welches mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt, etwa wenn einfache und naheliegende Überlegungen nicht angestellt wurden (Hinweis E 28.11.1989, 88/08/0301).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994080255.X03

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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