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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/05/20 93/01/1290 1Stammrechtssatz
Der Umstand, daß ein Staat nicht der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten ist oder trotz eines solchen Beitrittes die damit übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, bedeutet noch nicht zwangsläufig, daß in diesem Land keine "Verfolgungssicherheit" iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 gegeben ist. Selbst wenn sie nicht generell gegeben wäre, könnte sie dennoch gegenüber einzelnen Personen bestehen, indem - entsprechend der nach der genannten Rechtsprechung erfolgten Begriffsbestimmung der "Verfolgungssicherheit" - die betreffende Person keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist und auch nicht befürchten muß, in den Verfolgerstaat abgeschoben zu werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995010030.X01Im RIS seit
20.11.2000