RS Vwgh 1995/9/6 95/01/0030

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnB;
FlKonv Art43;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/05/20 93/01/1290 1

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß ein Staat nicht der Genfer Flüchtlingskonvention beigetreten ist oder trotz eines solchen Beitrittes die damit übernommenen Verpflichtungen nicht erfüllt, bedeutet noch nicht zwangsläufig, daß in diesem Land keine "Verfolgungssicherheit" iSd § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 gegeben ist. Selbst wenn sie nicht generell gegeben wäre, könnte sie dennoch gegenüber einzelnen Personen bestehen, indem - entsprechend der nach der genannten Rechtsprechung erfolgten Begriffsbestimmung der "Verfolgungssicherheit" - die betreffende Person keiner Gefahr einer Verfolgung ausgesetzt ist und auch nicht befürchten muß, in den Verfolgerstaat abgeschoben zu werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010030.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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