RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
beobachten
merken

Index

72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs2;
StudFG 1992 §52 Abs3 idF 1993/343;

Rechtssatz

§ 51 Abs 2 StudFG 1992 läßt sich nicht entnehmen, daß die Unterlassung einer allenfalls möglichen Aufrechnung mit einem bestehenden Anspruch die Rückzahlungspflicht ausschließt. Der zweite Satz des § 51 Abs 2 StudFG 1992 läßt nämlich völlig offen, aus welchem Grund die Aufrechnung nicht möglich ist, deckt also auch den Fall ab, daß eine Aufrechnung (aus welchem Grund auch immer) nicht mehr möglich ist. Dies gilt auch dann, wenn man dem Gesetz den Sinn des Vorranges der Aufrechnung vor der Rückzahlung unterstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X05

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten