RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0201

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

63/05 Reisegebührenvorschrift

Norm

RGV 1955 §2 Abs3;

Rechtssatz

Die faktische Auflösung der dislozierten Organisationseinheit (Asylwerberreferat) der Zentrale (Sicherheitsdirektion) hat nicht automatisch die Aufhebung des dem Beamten szt erteilten dienstlichen Auftrages, bei dieser Organisationsheinheit tätig zu sein, zur Folge. Da sich der Dienstort bzw der Ort der Dienstverrichtung des Beamten unbeschadet der eingetretenen Organisationsänderung (Errichtung einer Außenstelle des neu geschaffenen Bundesasylamtes) nicht änderte - eine Verpflichtung, am Ort der Sicherheitsdirektion Dienst zu versehen, kann daraus nicht abgeleitet werden - liegt schon deshalb keine Dienstzuteilung iSd § 2 Abs 3 RGV vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120201.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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