RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
61/01 Familienlastenausgleich
62 Arbeitsmarktverwaltung
63/02 Gehaltsgesetz
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
67 Versorgungsrecht
72/13 Studienförderung

Norm

AlVG 1977;
BSVG;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art7 Abs1;
FamLAG 1967;
GehG 1956 §13a;
HVG §58 Abs1;
KOVG 1957 §54 Abs1;
PG 1965 §39;
StGG Art2;
StudFG 1992 §41 Abs1;
StudFG 1992 §49 Abs3;
StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §6;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Studienbeihilfe kann nicht nur als eine der Sicherung des Lebensunterhaltes dienende Sozialleistung gesehen werden. Gesichert wird nämlich nicht der Lebensunterhalt schlechthin, sondern nur iVm dem vom Studierenden frei gewählten Ziel, ein Studium auf höchstem Bildungsniveau zu absolvieren. Der Anspruch auf Studienbeihilfe ist daher untrennbar mit der Gegenleistung des Empfängers, nämlich sein Studium zielstrebig und erfolgreich zu absolvieren und seiner jeweiligen finanziellen Situation (während eines begrenzten Lebensabschnittes) verbunden. Das unterscheidet aber das StudFG 1992 von jenen Fällen, in denen der Materiengesetzgeber bei öffentlich-rechtlichen Geldleistungen, die der Unterhaltssicherung dienen und entweder auf dem Versicherungsprinzip beruhen (zB FamLAG, AlVG, BSVG usw), erlittene Beeinträchtigungen, denen sich der Bezieher nicht entziehen konnte (wie zB KOVG, HVG), abdecken sollen oder im Hinblick auf ein grundsätzlich auf Dauer angelegtes Rechtsverhältnis (zB GehG, PG) erbracht werden, den Rückzahlungsanspruch bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat. Vor dem Hintergrund dieser unterschiedlichen Zielsetzungen hat der VwGH keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes, wenn der Gesetzgeber den Rückzahlungsanspruch (hier: nach § 51 Abs 1 Z 3 iVm § 49 Abs 3 StudFG 1992) im StudFG 1992 nicht bei gutgläubigem Empfang/Verbrauch ausgeschlossen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X07

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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