RS Vwgh 1995/9/6 95/01/0006

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;

Rechtssatz

Die kroatische Republik stellt für einen von der jugoslawischen Armee desertierten Asylwerber kroatischer Abstammung - wenn nicht Heimatland, so doch zumindest - eine sogenannte inländische Fluchtalternative dar (daher Asylversagung). Daran ändert der Umstand, daß der letzte Wohnort des Asylwerbers zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr im souveränen Bereich Kroatiens liegt, deshalb nichts, weil es nichts ausmacht, wenn die Gefahr vor Verfolgung nicht im gesamten Staatsgebiet gebannt ist (Hinweis: vgl für den Fall der ungeklärten Staatsangehörigkeit das E 17.5.1995, 95/01/0007).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010006.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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