RS Vwgh 1995/9/6 95/01/0072

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs1 Z6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/12/14 93/01/0852 1

Stammrechtssatz

Die beiden Kriterien des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 sind auf Grund des Gesamtverhaltens des Bewerbers nicht bloß eines bestimmten Verhaltens zu beurteilen, aus dem in die Zukunft reichende Schlußfolgerungen gezogen werden können (Hinweis E 27.9.1977, VwSlg 9394 A/1977). Die in der genannten Bestimmung geforderte positive Einstellung zur Republik Österreich bezieht sich auf die politische Gesinnung des Bewerbers und soll insbesondere gewährleisten, daß nicht Personen mit antidemokratischer Einstellung in den österreichischen Staatsverband aufgenommen werden (Hinweis E 20.10.1970, 1312/70, VwSlg 7889 A/1970). Das Vorliegen dieser Voraussetzungen des § 10 Abs 1 Z 6 StbG 1985 kann somit nur bejaht werden, wenn vom Gesamtverhalten des Bewerbers her auf keine grundsätzlich negative Einstellung zur Republik Österreich bzw zu deren grundlegenden Institutionen geschlossen werden kann (hier: aus der vom Staatsbürgerschaftwerber nach seiner Kündigung durch die Gemeinde Wien durchgeführten Protestaktion vor dem Wiener Rathaus kann eine solche negative Einstellung des Staatsbürgerschaftswerbers zur Republik Österreich und deren grundlegenden Einrichtungen - insbes im Hinblick auf Art 10 und Art 19 MRK - nicht abgeleitet werden; Hinweis E 4.3.1987, 86/01/0200, VwSlg 12416 A/1987).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010072.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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