RS Vwgh 1995/9/6 94/01/0787

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.09.1995
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

B-VG Art9 Abs1;
StbG 1985 §6 Z1;
StbG 1985 §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der Umstand, daß eine Einbürgerung durch individuellen Verwaltungsakt erfolgt ist, bedeutet nicht zwangsläufig, daß sie den allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts entsprochen habe (Hinweis: Thienel, Österreichisches Staatsbürgerrecht I, Seite 74 Fußnote 23).

"Umsiedlungsverträge" zwischen zwei Staaten sind dann grundsätzlich völkerrechtlich unbedenklich, wenn den betroffenen Personen eine - wirklich, nicht bloß scheinbar - freie Option zugunsten einer Staatsangehörigkeit eingeräumt und dafür vorgesorgt wird, daß diese Personen mit dem neuen Heimatstaat in eine ausreichende Beziehung treten (Hinweis: Thienel, Österreichisches Staatsbürgerrecht I, Seite 149).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994010787.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten