RS Vwgh 1995/9/6 95/12/0074

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
72/13 Studienförderung

Norm

StudFG 1992 §51 Abs1 Z3;
StudFG 1992 §51 Abs2;
StudFG 1992 §51;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Systematik des § 51 StudFG 1992 ist abzuleiten, daß der Gesetzgeber eine abschließende Regelung der Rückzahlungspflicht getroffen hat und der gutgläubige Empfang/Verbrauch der Studienbeihilfe nicht die Rückzahlungsverpflichtung, soweit sie nach den Rückforderungstatbeständen überhaupt in Betracht kommt, ausschließt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995120074.X06

Im RIS seit

18.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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