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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
RGV 1955 §2 Abs3;Rechtssatz
Der Begriff "Dienstzuteilung" nach § 2 Abs 3 RGV ist nur auf Grund dieser Vorschrift selbst und nicht unter Heranziehung anderer dienstrechtlicher Bestimmungen zu ermitteln. Zweck der RGV ist die Abgeltung des Mehraufwandes, der dem Beamten durch Ortsveränderung entstanden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995120201.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
22.04.2014