RS Vwgh 1995/9/6 95/01/0030

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1991 §1 Z1;
AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/03/23 94/01/0163 1

Stammrechtssatz

Die grundsätzliche Absichtserklärung des Gesetzgebers in den Gesetzesmaterialien (siehe die einleitenden allgemeinen Ausführungen in RV 270 BlgNR 18 GP), wonach "Österreich seine humanitäre Tradition fortsetzen und allen Verfolgten, die in Österreich Asyl suchen, einen sicheren Hafen gewähren wird", wurde insoweit nicht realisiert, als ein "Verfolgter" bereits in einem anderen Staat, der die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention beachtet, vor Verfolgung sicher war, weil demnach für ihn nicht mehr ein entsprechendes (in den Gesetzesmaterialien zu § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991 angesprochenes) Schutzbedürfnis bestanden hat (Hinweis E 24.11.1993, 93/01/0357). Dies ist dem Asylwerber auch zu entgegnen, wenn er sich auf den (in den Gesetzesmaterialien zu § 17 AsylG 1991 zu findenden) "Grundsatz im Zweifel für den Asylwerber iSd Prinzips großzügiger Schutzgewährung" beruft. Der Einwand des Asylwerbers, daß widrigenfalls Österreich seine Grenzen gegenüber jenen Verfolgungsstaaten (wie Rumänien), die aufgrund ihrer geographischen Lage eine Einreise nach Österreich im Durchweg nur über Mitgliedstaaten der Genfer Flüchtlingskonvention ermöglichen, von vornherein schließen und eine Asylgewährung damit ausschließen würde, spricht in den Fällen, in denen tatsächlich die Annahme der Verfolgungssicherheit in einem solchen "Drittstaat" gerechtfertigt ist, nicht gegen die erfolgte Auslegung des § 2 Abs 2 Z 3 AsylG 1991.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995010030.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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