RS Vwgh 1995/9/7 95/09/0176

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs3;
VStG §40 Abs2;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/03/0023 E 11. September 1985 RS 3

Stammrechtssatz

Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde gemäß den §§ 40 ff VStG im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus § 42 VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 17.9.1980, 2375, 2376/80).

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2Verwaltungsstrafverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995090176.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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