Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 84/03/0023 E 11. September 1985 RS 3Stammrechtssatz
Der Grundsatz der Mündlichkeit ist im Verwaltungsstrafgesetz nur insofern verwirklicht, als die Behörde gemäß den §§ 40 ff VStG im ordentlichen Verfahren gehalten ist, den Beschuldigten entweder zur Vernehmung zu laden oder an ihn eine Aufforderung mit einem sich aus § 42 VStG ergebenden Inhalt zu richten, wodurch dem Beschuldigten das Recht eingeräumt ist, sich auch mündlich vor der Behörde zu rechtfertigen (Hinweis E 17.9.1980, 2375, 2376/80).
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze außerhalb des Anwendungsbereiches des AVG VwRallg10/2VerwaltungsstrafverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995090176.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
15.02.2010