RS Vwgh 1995/9/7 94/09/0164

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Veröffentlicht am 07.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §64 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/02/0235 E 21. November 1985 RS 2

Stammrechtssatz

Setzt die Berufungsbehörde (allein) den von der Erstbehörde festgesetzten Ersatzarrest herab, so kann von einem "Bestätigen" des Straferkenntnisses nicht gesprochen werden und ist sohin die Vorschreibung von Kosten des Berufungsverfahrens nicht zulässig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090164.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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