RS Vfgh 1992/3/5 G300/91, G301/91, G302/91, G303/91, G304/91, G305/91, G306/91, G307/91

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Veröffentlicht am 05.03.1992
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Index

13 Staatsvertragsdurchführung, Kriegsfolgen
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Norm

B-VG Art65 Abs2 lita
B-VG Art133 Z4
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
VerteilungsG Bulgarien §19
VerteilungsG DDR §19

Leitsatz

Keine Verfassungswidrigkeit der Bestimmung über die Bestellung der Mitglieder der Bundesverteilungskommission beim BMF im VerteilungsG Bulgarien; Ernennungsrecht des Bundespräsidenten verfassungsrechtlich nicht geboten; Zulässigkeit der Regelung der Art der Bestellung von Mitgliedern einer Kollegialbehörde durch den einfachen Gesetzgeber

Rechtssatz

Die Regelung über die Bestellung der Mitglieder der in den Anlaßbeschwerdeverfahren belangten Bundesverteilungskommission beim BMF (einer Kollegialbehörde) trifft der §19 VerteilungsG Bulgarien, der eine untrennbare Einheit darstellt. Bei einer Gesamtbetrachtung ist nicht die Verweisungsnorm des §19 VerteilungsG DDR zu prüfen, sondern die verwiesene Norm des §19 VerteilungsG Bulgarien.

§19 VerteilungsG Bulgarien wird nicht als verfassungswidrig aufgehoben.

Der sprachliche Zusammenhang, der im Art65 Abs2 lita B-VG zwischen dem Begriff "Bundesbeamte" (einschließlich der Offiziere) einerseits und dem Begriff "die sonstigen Bundesfunktionäre" andererseits besteht (arg.: "sonstige"), legt folgende Auslegung nahe: Unter den Letztgenannten sind solche Personen zu verstehen, die Organfunktionen im Bereich der Bundesverwaltung ausüben und die - in dieser Eigenschaft - zwar weder in einem öffentlich-rechtlichen noch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, aber sonst dieser Gruppe von Organwaltern in wesentlichen Belangen vergleichbar sind. Keineswegs erfaßt demnach der Begriff "die sonstigen Bundesfunktionäre" die Mitglieder einer Kollegialbehörde, die ihre Funktion zeitlich begrenzt und nicht als Hauptberuf ausüben.

Die Berufung in die Funktion des Mitgliedes einer Kollegialbehörde (auch einer solchen mit richterlichem Einschlag nach Art133 Z4 B-VG) muß demnach nicht gemäß Art65 Abs2 lita B-VG durch den Bundespräsidenten erfolgen; es kommt dem einfachen Gesetzgeber im Rahmen seiner Kompetenz zur Einrichtung und zur Regelung der Organisation dieser Behörde zu, auch die Art der Bestellung ihrer Mitglieder festzulegen. Hiebei kann er auch von der ihm durch Art65 Abs3 B-VG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch machen und eine Bestimmung normieren, wonach das Ernennungsrecht dem Bundespräsidenten zusteht. Verfassungsrechtlich geboten ist eine solche Regelung jedoch nicht.

Entscheidungstexte

  • G300-307/91
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.03.1992 G300-307/91

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Entschädigung, Bundespräsident, Ernennungsrecht (des Bundespräsidenten), Kollegialbehörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:G300.1991

Dokumentnummer

JFR_10079695_91G00300_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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