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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art10 Abs1 Z6Leitsatz
Zuständigkeit des Landesgesetzgebers zur Regelung des Ausländergrundverkehrs einschließlich des Rechtserwerbes von Todes wegen ausgenommen durch die gesetzlichen Erben seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1990; keine Verfassungswidrigkeit der die Genehmigungspflicht des Rechtserwerbes von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken durch ausländische Erben normierenden Bestimmungen des Vlbg GVGRechtssatz
Im Anlaß-Beschwerdeverfahren hätte der Verfassungsgerichtshof §4 lita und §5 Abs3 Vlbg GVG anzuwenden. Es geht hier nämlich um den Rechtserwerb an einem land- und forstwirtschaftlichen Grundstück von Todes wegen durch Ausländer; bei Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit des angefochtenen Bescheides sind u.a. diese Vorschriften zur Gänze Maßstab, ist doch nur anhand dieser Bestimmungen zu klären, ob der in Rede stehende Rechtserwerb dem Vlbg GVG unterliegt oder nicht. Ob die anzuwendenden landesgesetzlichen Bestimmungen der Verfassung entsprechen, ist nicht anhand des dem Anlaßfall zugrundeliegenden Sachverhaltes zu prüfen, sondern von diesem losgelöst.
Um für den Anlaßfall eine verfassungsmäßig unbedenkliche Rechtslage herzustellen, würde es hinreichen, §5 Abs3 zur Gänze und im §4 lita die Wendung "ausgenommen durch Ausländer, soweit es sich nicht um die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen handelt," zu prüfen und gegebenenfalls aufzuheben. Würde §4 lita zur Gänze aus der Rechtsordnung eliminiert, so würde die angenommene Verfassungswidrigkeit wesentlich vergrößert.
Die Wendung "ausgenommen durch Ausländer, soweit es sich nicht um die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen handelt," in §4 lita und §5 Abs3 Vlbg GVG idF der Novelle LGBl. Nr. 63/1987, werden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
Seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. 445/1990 ist der Landesgesetzgeber gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG berufen, den Ausländergrundverkehr umfassend zu regeln; dazu gehört auch der "Rechtserwerb von Todes wegen durch Personen, die nicht zum Kreis der gesetzlichen Erben gehören".
Zwar nimmt §4 lita Vlbg GVG Rechtserwerbe durch ausländische Erben nur dann von der Genehmigungspflicht aus, wenn es sich bei den Erben um die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen handelt.
§4 litb erweitert aber inhaltlich den Kreis der von der Genehmigungspflicht ausgenommenen ausländischen Erben um die Urgroßeltern (arg.: alle "Verwandte in gerader Linie") und den Ehegatten des Erblassers. Diese Bestimmung erfaßt nämlich alle Rechtserwerbe, also auch solche durch ausländische Erben.
Wenngleich legistisch möglicherweise nicht gerade geglückt, werden also sämtliche Personengruppen, die §730 ff. ABGB zufolge zur gesetzlichen Erbfolge berufen sind - dem Art10 Abs1 Z6 B-VG idF der Nov. 1990 entsprechend - vom Anwendungsbereich des Vlbg GVG nicht erfaßt.
Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §4 lita und §5 Abs3 Vlbg GVG treffen also seit dem Inkrafttreten der B-VG-Novelle 1990 (01.07.90) nicht mehr zu.
Der im Anlaßfall angefochtene Bescheid vom 31.10.90 wurde erst nach der erwähnten Konvalidierung erlassen. Die in Prüfung gezogenen Bestimmungen waren daher nicht als verfassungswidrig aufzuheben.
(Anlaßfall B1390/90, E v 10.03.92, Abweisung der Beschwerde).
Schlagworte
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Ausländergrunderwerb, Grundverkehrsrecht, Kompetenz Bund - Länder Grundverkehr, Kompetenz Bund - Länder Zivilrechtswesen, Zivilrecht, Erbrecht, VfGH / Prüfungsmaßstab, SanierungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G255.1991Dokumentnummer
JFR_10079695_91G00255_01