RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0238

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita;
KFG 1967 §40 Abs1;
VStG §44a Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/02/0240

Rechtssatz

Tatort einer Übertretung nach § 103 Abs 1 Z 1 KFG ist NICHT der Standort (§ 40 Abs 1 LFG) des Fahrzeuges. Gerade die (unterlassenen) Vorsorgehandlungen werden keineswegs regelmäßig von diesem Ort aus zu treffen sein, weil die verpönte Überladung durchaus auch erst später zustande kommen kann. Damit wäre aber auch eine zielführende Verfolgung der in Rede stehenden Tat oft mitunüberwindlichen, den staatlichen Strafanspruch beseitignden Schwierigkeiten verbunden, was gerade auch durch den Umstand erhellt wird, dass die damit verbundene Tatzeit in vielen Fällen nicht festgestellt werden könnte.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatort

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020238.X02

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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