RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0032

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs3;
VwGG §47 Abs1;
VwGG §48 Abs2 Z1;
VwGG §48 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/22 90/18/0265 2 (hier: drei Übertretungen der StVO und eine Übertretung des KFG)

Stammrechtssatz

Wurde im angefochtenen Bescheid über einen Antrag auf Bewilligung der Entrichtung der Geldstrafe in Teilbeträgen abgesprochen, wobei dem vorhergehenden Strafausspruch insgesamt sechs Delikte zugrunde lagen, deren eines in den Vollzugsbereich des Bundes, fünf hingegen in den Vollzugsbereich des Landes fallen, so sind im Falle der Aufhebung des Bescheides durch den VwGH dem Bund ein Sechstel und dem Land fünf Sechstel des Verfahrensaufwandes des Bf aufzuerlegen (Hinweis E 23.10.1985, 85/02/0219).

Schlagworte

Gültigkeit der Kostenbestimmungen Inhaltlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020032.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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