RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0032

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §54b Abs2;
VStG §54b Abs3;

Rechtssatz

Bringt der Beschwerdeführer in seinem Antrag um Aufschub der Zahlung der Geldstrafe vor, daß er nach seiner Haftentlassung eine Arbeitsstelle in Aussicht habe und führt er die voraussichtlichen Arbeitgeber und das Ausmaß seiner zu erwartenden Entlohnung an, wobei er aber auch ausführt, daß diese Arbeitgeber nicht wußten, daß er sich in Haft befinde, kann die belangte Behörde davon ausgehen, daß diese behaupteten Einkünfte viel zu unbestimmt sind und von daher gesehen auch von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafen (Hinweis E 17.4.1991, 91/02/0027).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020032.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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