RS Vwgh 1995/9/8 95/02/0201

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Veröffentlicht am 08.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §24 Abs1;
VwGG §34 Abs2;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 95/02/0202 B 8. September 1995

Rechtssatz

Da der Bf die beiden Beschwerden nicht in einem gemeinsamen Schriftsatz eingebracht hat und eine Verbindung der beiden Rechtssachen durch den VwGH nicht erfolgt ist, liegt in Ansehung des ergänzenden Schriftsatzes - der einen Teil der ursprünglichen Beschwerde darstellt und daher auch der Zahl der erforderlichen Beschwerdeausfertigungen (in beiden Verfahren daher sechs) entsprechend einzubringen war (Hinweis B 23.7.1991, 91/04/0162) - ein nur mangelhaft erfüllter Verbesserungsauftrag vor, wenn der Bf entgegen den erteilten Aufträgen einen GEMEINSAMEN Schriftsatz in dreifacher Ausfertigung für BEIDE Verfahren vorlegt.

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020201.X01

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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