RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0162

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §73 Abs2;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1994/09/20 94/04/0153 1 (hier: Verlangen nach Zustellung von Bescheiden)

Stammrechtssatz

Das Verlangen nach Setzung eines tatsächlichen Vorganges allein (hier: Zuleitung eines bestimmten Aktes an eine näher bezeichnete Behörde) löst keine Verpflichtung der Behörde zu einer Sachentscheidung aus (Hinweis E 17.2.1987, 85/05/0017).

Schlagworte

Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung Verschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVG

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060162.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten