RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0008

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

ErmächtigungsV BH Vorstellungen Vlbg 1985 §1 Abs1;
GdG Vlbg 1985 §92 Abs2;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/26 94/06/0084 1

Stammrechtssatz

Erläßt die örtlich zuständige Bezirkshauptmannschaft unter Hinweis auf die in § 1 Abs 1 Verordnung der (Vorarlberger) Landesregierung über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zur Entscheidung über Vorstellungen, LGBl 1985/70, enthaltene Ermächtigung, also namens der Landesregierung, einen Vorstellungsbescheid, so ist die Bezirkshauptmannschaft und nicht die Landesregierung als belangte Behörde iSd § 28 Abs 1 Z 2 VwGG anzusehen. Der Umstand, daß der Bfr die Landesregierung als belangte Behörde bezeichnet hat (dies aus rechtlichen Erwägungen, weil der angefochtene Bescheid in ihrem Namen erlassen wurde) führt nicht zur Zurückweisung der Beschwerde, wenn die rechtliche Zuordnung schon aufgrund der Bescheidbezeichnung im Rubrum, aber auch aufgrund der Beschwerdeausführungen und dem vorgelegten Bescheid klar ist (Hinweis Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit, dritte Auflage, S 240 f).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060008.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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