RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0052

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §44 Abs3;

Rechtssatz

Aus der Formulierung des § 44 Abs 3 AVG läßt sich ableiten, daß die wesentlichen Kriterien für den Schluß einer Verhandlung jedenfalls die Aufnahme der zulässigen Vorbringen aller Beteiligten sowie die Beendigung der Beweisaufnahme darstellen (Hinweis E 23.2.1993, 92/07/0101, 92/07/0200).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060052.X01

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten