RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0071

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §21 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z2;
VwGG §34 Abs2;

Rechtssatz

Ist in einer Beschwerde als belangte Behörde deren Hilfsapparat (Amt der Landesregierung) bezeichnet, ist die Beschwerde deshalb nicht zurückzuweisen; es bedarf auch keines Mängelbehebungsauftrages gem § 34 Abs 2 VwGG zur Herbeiführung der richtigen Bezeichnung der belangten Behörde. Es ist jene Behörde Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, die bei verständiger Wertung des gesamten Beschwerdevorbringens, einschließlich der der Beschwerde angeschlossenen Beilagen, sowie aus der dem VwGH bekannten Rechtslage betreffend den Vollzugsbereich und die Behördenorganisation als belangte Behörde zu erkennen ist. Es ist dies hier die Landesregierung (Hinweis E VS 21.3.1986, 85/18/0078, VwSlg 12088 A/1986). Eine (zur Zurückweisung führende) Bezeichnung einer anderen Behörde, als jene, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, liegt daher nicht vor (Hinweis B 28.4.1992, 92/08/0068, sowie E 22.10.1992, 92/06/0136).

Schlagworte

Mängelbehebung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060071.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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