RS Vfgh 1992/3/10 KI-4/91

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Veröffentlicht am 10.03.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
VfGG §46 Abs1
ASGG §67 Abs1 Z2
ASVG §354 Z1
ASVG §413 Abs1 Z2

Leitsatz

Verneinender Kompetenzkonflikt zwischen Gericht und Verwaltungsbehörde; Feststellung der Zuständigkeit des Gerichtes infolge Säumnisklage zur Entscheidung über die Leistungszuständigkeit eines Sozialversicherungsträgers im Bereich der Unfallversicherung als eine ArtVorfrage in einer Leistungssache

Rechtssatz

Zulässigkeit des Antrages auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen einem Gericht und einer Verwaltungsbehörde.

Sowohl der Landeshauptmann (bestätigt durch den Berufungsbescheid des Bundesministers für Arbeit und Soziales) als auch das Kreisgericht (als Arbeits- und Sozialgericht) haben inhaltlich in derselben Sache die Zuständigkeit abgelehnt; die Verwaltungsbehörden in der Weise, daß sie den explizit auf Feststellung der Leistungszuständigkeit der Sozialversicherungsanstalt der Bauern gerichteten Antrag mangels Zuständigkeit zurückwiesen; das Gericht, indem es die Entscheidung über den Antrag auf Zuerkennung einer bestimmten Versehrtenrente mit der tragenden Begründung zurückwies, es sei nicht kompetent, über die davorliegende Frage der Leistungszuständigkeit zu befinden. Die Frage der Leistungszuständigkeit ist nun aber eine solche, die die Rechtssphäre des Antragstellers berührt, obgleich über sie im Bereich der Unfallversicherung von keiner Behörde in einem formell selbständigen Verfahren entschieden werden kann.

Die Erschöpfung des Instanzenzuges ist nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrages.

Zur Entscheidung der Frage, welcher Sozialversicherungsträger verpflichtet ist, dem Antragsteller Leistungen wegen eines im Juni 1943 erlittenen Unfalles zu erbringen, ist das Kreisgericht Ried i.I. als Arbeits- und Sozialgericht insoweit zuständig, als es untersuchen muß, ob der gegenüber der Sozialversicherungsanstalt der Bauern geltend gemachte Anspruch zu Recht besteht.

§413 Abs1 Z2 ASVG schließt die Ermächtigung des Landeshauptmannes aus, etwa auch im Bereich der Unfallversicherung den leistungszuständigen Versicherungsträger festzustellen.

Die Leistungszuständigkeit im Bereich der Unfallversicherung ist in jenem Verfahren zu erörtern, dessen Erledigung die Klärung dieser Frage (als einer ArtVorfrage) erfordert.

Im gegebenen Zusammenhang ist dies das auf Leistung einer Versehrtenrente an den Antragsteller bezughabende Verfahren. Es handelt sich somit um eine Leistungssache iS des §354 Z1 ASVG.

Mit Erhebung einer Säumnisklage infolge mangelnder Entscheidung des Sozialversicherungsträgers geht die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Antrag auf das Arbeits- und Sozialgericht über. Dieses hat daher - als eine ArtVorfrage - auch darüber abzusprechen, welcher Sozialversicherungsträger leistungszuständig ist.

Das Kreisgericht Ried i.I. als Arbeits- und Sozialgericht verneinte also seine Kompetenz zu Unrecht.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Behördenzuständigkeit, Sozialversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, Arbeits- u Sozialgerichtsbarkeit, Zuständigkeit der Gerichte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:KI4.1991

Dokumentnummer

JFR_10079690_91K00I04_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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