RS Vwgh 1995/9/14 94/06/0160

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1995
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82008 Bauordnung Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §42;
AVG §45 Abs3;
AVG §59 Abs1;
BauG Vlbg 1972 §31 Abs5;
BauG Vlbg 1972 §32;

Rechtssatz

Der von der Berufungsbehörde bestätigte erstinstanzliche Spruch eines Baubewilligungsbescheides ist nicht ausreichend bestimmt iSd § 59 Abs 1 AVG, wenn dem Nachbarn der Inhalt der Baubewilligung im Hinblick auf die im Spruch verwiesenen, in einem Gutachten enthaltenen Auflagen und Bedingungen nicht

erkennbar war, da das verwiesene Gutachten dem Nachbarn nie zur Kenntnis gebracht wurde. Es handelt sich dabei auch um keine Einwendung, hinsichtlich welcher Präklusion iSd § 42 AVG hätte eintreten können.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete GesetzesbestimmungParteiengehör Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994060160.X05

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten