RS Vwgh 1995/9/14 95/06/0013

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Veröffentlicht am 14.09.1995
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

ABGB §834;
ABGB §835;
ABGB §936;
BauG Vlbg 1972 §25 Abs3;
BauRallg;
WEG 1975 §13 Abs2;
WEG 1975 §26 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Die zivilrechtliche Verpflichtung eines Miteigentümers aus einem Vorvertrag, sich bei Planänderungen im Objekt, die die vertragsgegenständliche Wohnungseigentumseinheit nicht ummittelbar betreffen, als zustimmend zu einer solchen Planänderung behandeln zu lassen, vermag die liquid erforderliche Zustimmung des Miteigentümers im konkreten Bauvorhaben schon deshalb nicht zu ersetzen, weil sich diese Zustimmung auf kein konkretes, durch Pläne belegtes Vorhaben bezieht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060013.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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