RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0299

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L37017 Getränkeabgabe Speiseeissteuer Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

Getränke- und SpeiseeissteuerG Tir §10 Abs1 lita;
VStG §22 Abs1;
VStG §31;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/07/21 93/17/0130 3

Stammrechtssatz

Die Bedeutung der Unterscheidung zwischen einem fortgesetzten Delikt und einer Mehrzahl von Einzeldelikten liegt im Bereich des Strafrechtes auch in der Beurteilung der Verjährung der Strafbarkeit. Die Verjährungsfrist bei fortgesetzt begangenen vollendeten Abgabenhinterziehungen beginnt nämlich erst mit der Verjährungsfrist der letzten Verkürzung der Abgaben zu laufen. Entscheidend ist dabei aber, daß die einzelnen Tathandlungen von einem einheitlichen Willensentschluß getragen werden. Die Annahme eines einheitlichen auf die Verkürzung von Abgaben durch mehrere Jahre hindurch gerichteten Willensentschlusses ist allerdings bei einem Fahrlässigkeitsdelikt ausgeschlossen (Hinweis E 4.9.1992, 91/13/0021).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170299.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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