RS Vwgh 1995/9/15 92/17/0214

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
MedienG §1 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Zwar enthält die Rückseite einer Fernmeldegebührenrechnung neben Werbeeinschaltungen - die keine Medienqualität verleihen - auch umfangreiche Erläuterungen und Rechtsbelehrungen. Diese dienen jedoch der Erklärung der an den individuellen Rechnungsadressaten gerichteten Vorschreibung der Fernmeldegebühren bzw seiner Belehrung über die Möglichkeit der Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr für bestimmte Personengruppen. Derartige Erläuterungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Inhalt einer für eine individuelle Person bestimmten Mitteilung stehen, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers vom Begriff des "Medienwerkes" nicht erfaßt werden, zumal sie dem "Schriftverkehr im Geschäftsleben" vergleichbar sind (vgl 2 BlgNR 15, GP 48).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170214.X08

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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