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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;Rechtssatz
Zwar enthält die Rückseite einer Fernmeldegebührenrechnung neben Werbeeinschaltungen - die keine Medienqualität verleihen - auch umfangreiche Erläuterungen und Rechtsbelehrungen. Diese dienen jedoch der Erklärung der an den individuellen Rechnungsadressaten gerichteten Vorschreibung der Fernmeldegebühren bzw seiner Belehrung über die Möglichkeit der Befreiung von der Fernsprech-Grundgebühr für bestimmte Personengruppen. Derartige Erläuterungen, die in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem Inhalt einer für eine individuelle Person bestimmten Mitteilung stehen, sollten nach dem Willen des Gesetzgebers vom Begriff des "Medienwerkes" nicht erfaßt werden, zumal sie dem "Schriftverkehr im Geschäftsleben" vergleichbar sind (vgl 2 BlgNR 15, GP 48).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170214.X08Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009