RS Vwgh 1995/9/15 92/17/0217

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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L34003 Abgabenordnung Niederösterreich
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §209 Abs1;
BAO §238 Abs1;
BAO §238 Abs2;
BAO §6 Abs2;
LAO NÖ 1977 §158 Abs1;
LAO NÖ 1977 §185 Abs1;
LAO NÖ 1977 §185 Abs2;
LAO NÖ 1977 §4 Abs2;

Rechtssatz

Nach der Judikatur vermag eine nur gegen einen von mehreren Gesamtschuldnern gerichtete Unterbrechungshandlung dem davon nicht betroffenen anderen Gesamtschuldner nicht zu schaden. Einhebungsmaßnahmen, die nur gegen einen von mehreren Mitschuldnern gerichtet sind, betreffen nur dessen Einhebungsverhältnis und unterbrechen nur die gegen diesen Schuldner laufende Verjährungsfrist (Hinweis E 12.1.1967, 1384/65; E 16.3.1967, 75/65; E 13.11.1992, 91/17/0047). (Siehe jedoch E VS 18.10.1995, 91/13/0037, 0038, RS 1, ergangen zur BAO)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170217.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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