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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;Rechtssatz
Gemäß § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 knüpft die Abgabenpflicht daran an, daß eine Anzeige in ein in Wien erscheinendes Medienwerk gegen Entgelt aufgenommen oder mit einem solchen ausgesendet oder verbreitet wird. Damit ist vorausgesetzt, daß die Publikation auch unter Weglassung der Anzeige die Qualifikation eines Medienwerkes erfüllen muß. Die bloße Verbreitung einer Anzeige alleine ist nach dem Wr AnzeigenabgabeG 1983 nicht steuerpflichtig. Da sich der informative Gehalt der Telefonwertkarten, der Briefmarkensäckchen sowie der Unterlagskartons auf die darauf aufgedruckten Anzeigen beschränkt, wurden diese weder in ein Medienwerk aufgenommen, noch mit einem solchen ausgesendet oder verbreitet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170214.X06Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009