RS Vwgh 1995/9/15 92/17/0214

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
MedienG §1 Abs1 Z3;

Rechtssatz

Gemäß § 1 Abs 1 Wr AnzeigenabgabeG 1983 knüpft die Abgabenpflicht daran an, daß eine Anzeige in ein in Wien erscheinendes Medienwerk gegen Entgelt aufgenommen oder mit einem solchen ausgesendet oder verbreitet wird. Damit ist vorausgesetzt, daß die Publikation auch unter Weglassung der Anzeige die Qualifikation eines Medienwerkes erfüllen muß. Die bloße Verbreitung einer Anzeige alleine ist nach dem Wr AnzeigenabgabeG 1983 nicht steuerpflichtig. Da sich der informative Gehalt der Telefonwertkarten, der Briefmarkensäckchen sowie der Unterlagskartons auf die darauf aufgedruckten Anzeigen beschränkt, wurden diese weder in ein Medienwerk aufgenommen, noch mit einem solchen ausgesendet oder verbreitet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170214.X06

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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