RS Vwgh 1995/9/15 95/17/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs2;
VStG §25 Abs2;
VwGG §41 Abs1;
ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;

Rechtssatz

Hat der Bf weder im erstinstanzlichen noch im zweitinstanzlichen Verfahren ein Vorbringen erstattet, wonach er zu keinem Zeitpunkt eine Ankündigung oder eine Verständigung von einer Hinterlegung vorgefunden hätte (hier hat die Behörde erster Instanz dem Bf die Durchführung eines ersten Zustellversuches vorgehalten und der Bf in seiner Eingabe zu erkennen gegeben, daß ihm der Inhalt des Rückscheines bekannt war), so verstößt sein diesbezügliches - erstmals in der Beschwerde erstattetes - Vorbringen aufgrund dieser Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verwaltungsstrafverfahren gegen das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren herrschende Neuerungsverbot.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Mitwirkungspflicht Verschweigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt) Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170054.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten