RS Vwgh 1995/9/15 93/17/0027

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Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
L37209 Armenprozente Versteigerungsabgabe Wien
L70319 Versteigerung Wien

Norm

LAO Wr 1962 §3 Abs1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §1;
VersteigerungsabgabeV Wr 1985 §2;

Rechtssatz

Der Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (§ 3 Wr LAO) ist bei der Versteigerungsabgabe der Zeitpunkt der durchgeführten (beendeten) Versteigerung (Hinweis E 11.12.1992, 91/17/0189). Von Beendigung in diesem Sinn kann auch im Hinblick darauf, daß die Abgabe vom erzielten Versteigerungserlös zu berechnen ist, nicht schon dann gesprochen werden, wenn die Tagsatzung nach Zuschlagserteilung geschlossen wurde, sondern frühestens wenn der Zuschlag einen an sich rechtlich tauglichen Titel für den Eigentumsübergang begründet hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993170027.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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