RS Vfgh 1992/3/11 B1466/91, G350/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1992
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/02 Forstrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
ForstG 1975 §1
ForstG 1975 §4
ForstG 1975 §33
ForstG 1975 §34
ForstG 1975 §35 Abs2
ForstG 1975 §27ff
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ForstG 1975 mangels Legitimation, mangels Darlegung der Bedenken im einzelnen und wegen überschießendem Antrag; Ablehnung der Behandlung der Beschwerde gegen den ein Betriebsgelände als Wald qualifizierenden Bescheid

Rechtssatz

Zurückweisung des Individualantrags auf Aufhebung des §1, §4, §33 und §34 ForstG 1975.

Es kann hier auf sich beruhen, ob §1 und §4 ForstG 1975 als solche für die Rechtsunterworfenen überhaupt Rechtswirkungen entfalten. Denn die im Antrag dargestellten Rechtswirkungen (freie Zugänglichkeit des als Wald qualifizierten Betriebsgeländes) können im vorliegenden Fall nicht unmittelbar durch das Gesetz, sondern erst aufgrund des Bescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, wonach es sich bei den Grundstücken um Wald handelt, eintreten.

Hinzu tritt, daß gegen die genannten Regelungen des ForstG 1975 als solche keinerlei verfassungsrechtlichen Bedenken vorgetragen werden.

Es ist auch offenkundig, daß die angegriffenen Regelungen nur teilweise für die streitgegenständlichen Grundstücke der antragstellenden Gesellschaft rechtliche Relevanz besitzen, deren Betroffenheit durch die angegriffenen Regelungen demnach nur teilweise zu bejahen ist. Der Antrag erweist sich als überschießend und auch aus diesem Grund als unzulässig.

Aus den grundsätzlich gleichen Gründen erweist sich der Antrag auf Aufhebung des §33 und §34 ForstG 1975 als unzulässig.

Die antragstellende Gesellschaft ist nur durch Teile dieser Bestimmungen betroffen. Vor allem aber greifen die angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar (nachteilig) in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein. Zwar ist sie von der sich aus §33 Abs1 ForstG 1975 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber im ForstG 1975 nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären (vgl. VfSlg. 8009/1977). Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§34 Abs4 und §35 Abs1 litb ForstG 1975) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita und Abs4 ForstG 1975) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall betrifft. Im übrigen kommt auch ein Bannlegungsverfahren gemäß den §27 ff ForstG 1975 in Betracht.Die antragstellende Gesellschaft ist nur durch Teile dieser Bestimmungen betroffen. Vor allem aber greifen die angegriffenen Regelungen nicht unmittelbar (nachteilig) in die Rechtssphäre der antragstellenden Gesellschaft ein. Zwar ist sie von der sich aus §33 Abs1 ForstG 1975 ergebenden grundsätzlichen Verpflichtung betroffen, die Benützung ihres Waldes zu Erholungszwecken durch jedermann zu dulden. Diese grundsätzliche Duldungspflicht ist aber im ForstG 1975 nicht derart abschließend geregelt, daß damit Bestand und Umfang dieser Verpflichtung auch schon in jedem Einzelfall festgelegt wären vergleiche VfSlg. 8009/1977). Die Behörde hat entweder auf Grund eines Bewilligungsantrages (§34 Abs4 und §35 Abs1 litb ForstG 1975) oder auf Grund eines Überprüfungsantrages (§35 Abs1 lita und Abs4 ForstG 1975) darüber zu befinden, ob und in welcher Weise die grundsätzlich normierte Duldungspflicht den Waldeigentümer im konkreten Einzelfall betrifft. Im übrigen kommt auch ein Bannlegungsverfahren gemäß den §27 ff ForstG 1975 in Betracht.

Unmittelbar in die Rechtssphäre der Antragstellerin könnte daher erst der über ihren Antrag nach den §27 ff bzw. nach §35 Abs2 ForstG 1975 zu erlassende (letztinstanzliche) Bescheid eingreifen.

Ablehnung der Behandlung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Individualantrag, Forstwesen, Waldnutzung, Erholungszwecke (Wald)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1466.1991

Dokumentnummer

JFR_10079689_91B01466_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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