RS Vwgh 1995/9/15 95/17/0211

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1995
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Index

L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2 impl;
ParkometerG Wr 1974 §1a idF 1987/024;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;

Beachte

vgl. auch E VS 1996/01/31 93/03/0156

Rechtssatz

Die Auskunftspflicht ist immer erst dann ERFÜLLT, wenn die geschuldete Auskunft auch tatsächlich bei der Behörde einlangt. Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist der Sitz der anfragenden Behörde. Dort ist die geschuldete Handlung, also die Erteilung der Auskunft vorzunehmen. Das gilt auch für eine im Postweg übermittelte schriftliche Auskunft. Die Post ist nur als Hilfsorgan des Auskunftspflichtigen zur Beförderung seiner Nachricht anzusehen. Ein Zulassungbesitzer, dessen Auskunft auf dem Postweg verloren gegangen ist, könnte sich auch nicht darauf berufen, er habe seiner Auskunftspflicht durch einmalige Postaufgabe bereits genüge getan und sei zu einer neuerlichen Auskunftserteilung nicht mehr verpflichtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995170211.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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