RS Vwgh 1995/9/15 92/17/0279

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.09.1995
beobachten
merken

Index

L37059 Anzeigenabgabe Wien
16/01 Medien

Norm

AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;
AnzeigenabgabeGNov Wr 1984;
MedienG §1 Abs1 Z3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/01/17 89/17/0036 2 (Im konkreten Fall liegt eine geringe Verbreitung im Inland - wenn auch nur an ehemalige Inserenten - vor).

Stammrechtssatz

Das nach dem MedienG erforderliche Merkmal der Verbreitung "an einen größeren Personenkreis" ist mangels eines Anhaltspunktes im Gesetz für eine getrennt nach Inland und Ausland vorzunehmende Beurteilung nach der Verbreitung insgesamt zu prüfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992170279.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

06.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten