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L37059 Anzeigenabgabe WienNorm
AnzeigenabgabeG Wr 1983 §1 Abs1 idF 1984/029;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1992/01/17 89/17/0036 2 (Im konkreten Fall liegt eine geringe Verbreitung im Inland - wenn auch nur an ehemalige Inserenten - vor).Stammrechtssatz
Das nach dem MedienG erforderliche Merkmal der Verbreitung "an einen größeren Personenkreis" ist mangels eines Anhaltspunktes im Gesetz für eine getrennt nach Inland und Ausland vorzunehmende Beurteilung nach der Verbreitung insgesamt zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1992170279.X02Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
06.08.2009