RS Vwgh 1995/9/18 94/18/1165

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1991 §27;
AsylG 1991 §7 Abs1;
AufG 1992 §1 Abs3 Z6;
AufG 1992 §13 Abs2;
AufG 1992 §6 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Wurde dem Antrag des Fremden, seiner Beschwerde gegen den abweislichen Asylbescheid des Bundesministers für Inneres vom 20.1.1993 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gemäß § 30 Abs 2 VwGG "im Umfang der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung des Antragstellers nach dem Asylgesetz stattgegeben" und bringt der Fremde vor, daß er bereits im Jahr 1990 nach Österreich gekommen sei und somit für seine Aufenthaltsberechtigung nicht das AsylG 1991, sondern das AsylG 1968 maßgebend sei, sodaß § 13 Abs 2 AufenthaltsG 1992 nicht anzuwenden gewesen wäre und daß die Behörde zu dem Schluß hätte kommen müssen, sein "Verlängerungsantrag" vom 2.11.1993 sei rechtmäßig (vom Inland aus) gestellt worden, so ist dies verfehlt. Wenngleich mit dieser Formulierung weder ausdrücklich auf das AsylG 1968 noch ausdrücklich auf das AsylG 1991 abgestellt wurde, ist dieser Beschluß im Lichte des § 27 AsylG 1991, wonach dieses Bundesgesetz mit 1.6.1992 in Kraft tritt und gleichzeitig das AsylG 1968 außer Kraft tritt, dahin zu verstehen, daß dem Fremden für den Zeitraum der Anhängigkeit des den negativen Asylbescheid betreffenden Beschwerdeverfahrens vor dem VwGH - wenn überhaupt - eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 1991 zukomme, besteht doch kein Anlaß anzunehmen, der Gerichtshof habe nicht erkannt, daß AB dem Außerkrafttreten des AsylG 1968 mit 1.6.1992 der aufrechte Bestand einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach diesem Gesetz jedenfalls ausgeschlossen sei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994181165.X01

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten