RS Vfgh 1992/3/12 B115/91

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

32 Steuerrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

B-VG Art140 Abs7 zweiter Satz
EStG §33 Abs1
EStG §34 Abs2

Leitsatz

Keine Anlaßfallwirkung der Aufhebung des Ausschlusses von Unterhaltsleistungen an Kinder als außergewöhnliche Belastung im Steuerrecht mangels Anwendung der Vorschriften über außergewöhnliche Belastungen durch die belangte Behörde; keine Verfassungswidrigkeit des Systems des EStG 1972 nach aufhebendem Erkenntnis des VfGH

Rechtssatz

Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich im Vorwurf der Verfassungswidrigkeit des EStG 1972, näherhin von dessen Tarifbestimmung (§33 Abs1). Mit E v 12.12.91, G188,189/91, hat der Verfassungsgerichtshof einige Worte in §34 Abs2 EStG als verfassungswidrig aufgehoben. Gleichwohl ist die seit 04.02.91 anhängige Beschwerde nicht einem Anlaßfall dieses Gesetzesprüfungsverfahrens gleichzuhalten. Die Verfassungswidrigkeit hat nämlich nicht das System des EStG 1972 als Ganzes erfaßt und die Vollziehung des Gesetzes nicht insgesamt mit einem Mangel behaftet. §34 Abs2 EStG ist im vorliegenden Fall von der Behörde weder angewendet worden, noch war er von der Behörde anzuwenden.

Gegen die tatsächlich angewendeten (und anzuwendenden) Vorschriften sind beim Verfassungsgerichtshof keine Bedenken entstanden.

Abweisung der Beschwerde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Einkommensteuer, Belastung außergewöhnliche, Tarif (Einkommensteuer), VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B115.1991

Dokumentnummer

JFR_10079688_91B00115_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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