RS Vwgh 1995/9/19 94/05/0345

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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L37129 Benützungsabgabe Gebrauchsabgabe Wien
10/10 Grundrechte

Norm

GebrauchsabgabeG Wr 1966 §2 Abs2;
StGG Art17a;

Rechtssatz

Bei der im Zuge des behördlichen Verfahrens nach § 2 Abs 2 Wr GebrauchsabgabeG vorzunehmenden Feststellung, ob einer beantragten Gebrauchserlaubnis Gesichtspunkte des Stadtbildes entgegenstehen, kann es dahingestellt bleiben, ob eine Abbildung auf dem Werbeträger, für den die Gebrauchserlaubnis beantragt wird, künstlerisch wertvolle Werbung ist und ob derartige Werbeträger bereits einen Kulturpreis erhalten haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994050345.X03

Im RIS seit

08.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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