RS Vwgh 1995/9/19 91/14/0240

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §15 Abs1;
EStG 1972 §15 Abs2;
EStG 1972 §25 Abs1 Z1;
VwRallg;

Rechtssatz

Nur nicht mehr meßbare Aufmerksamkeiten (zB ein Blumenstrauß zum Geburtstag des Arbeitnehmers) stellen keine geldwerten Vorteile dar. Der Begriff "Annehmlichkeit" stellt in diesem Zusammenhang nur ein Etikett dar, das nicht als taugliches Kriterium für eine Qualifizierung als Arbeitslohn und damit zur Entscheidung über eine Besteuerung herangezogen werden kann (Hinweis BFH 22.3.1985, VI R 26/82, BStBl 1985, II, 641).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140240.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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