RS Vfgh 1992/3/12 V293/91, V294/91, V295/91, V296/91, V311/91

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Veröffentlicht am 12.03.1992
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Index

50 Gewerberecht
50/03 Personen- und Güterbeförderung

Norm

TaxiV Schwechat des LH von Nö vom 23.05.89, LGBl 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat
GelVerkG §10 Abs2

Leitsatz

Aufhebung einer Verordnung über die Höchstzahlen von Taxi-Kraftfahrzeugen in Schwechat wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Berechnungsmethode

Rechtssatz

Die Verordnung des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 23.05.89, LGBl. 7001/5-0, über die Höchstzahlen von Kraftfahrzeugen für das Platzfuhrwerk-Gewerbe in Schwechat, einschließlich Flughafen Wien-Schwechat (=TaxiV Schwechat), war gesetzwidrig.

Dem Wortlaut des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG zufolge ist unter Bedachtnahme auf näher umschriebene Umstände zunächst die Verhältniszahl zu bestimmen und erst daraus die höchstzulässige Zahl der Taxikonzessionen zu berechnen.

Die Determinanten des §10 Abs2 zweiter Satz GelVerkG geben keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, wie die Höchstzahl ohne Vorschaltung der Verhältniszahl festgelegt werden könnte. Hingegen läßt sich aus dem Sinn des Gesetzes (nämlich das weitestmögliche Vermeiden von Leerfahrten durch Reservierung ausreichender Parkplätze) die zur Feststellung der Verhältniszahl führende Vorgangsweise entnehmen.

Der Verordnungsgeber hat hier den umgekehrten Weg beschritten und somit eine unrichtige Berechnungsmethode angewendet: Das, was dem Gesetz zufolge erst das rechnerische Ergebnis aus einer ersten Feststellung sein soll, wurde faktisch bereits in der ersten Annahme vorweggenommen.

(Anlaßfälle: B314/91, B397/91, B424/91, B495/91, E v 12.03.92; ebenso B1482-1484/91, E v 12.03.92; Aufhebung der angefochtenen Bescheide).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Gewerberecht, Gelegenheitsverkehr, Taxis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:V293.1991

Dokumentnummer

JFR_10079688_91V00293_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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