RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0055

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §273 Abs1;
BAO §278 Abs1;
BAO §303 Abs2;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/14/0069

Rechtssatz

Dadurch, daß die Berufungsbehörde einen Antrag, über den zu entscheiden in ihre Zuständigkeit fällt, nicht zurückweist, sondern abweist, wird der Berufungswerber nicht in seinen Rechten verletzt (Hinweis: E 25.1.1990, 89/16/0195; Stoll, BAO-Kommentar, 2682; im konkreten Fall wäre von der Berufungsbehörde ein Wiederaufnahmeantrag zurückzuweisen gewesen, dem nicht zu entnehmen war, ob er innerhalb der Frist des § 303 Abs 2 BAO gestellt worden war).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140055.X02

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten