RS Vwgh 1995/9/19 93/05/0105

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §14;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;
AVG §45 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Rechtssatz

Die Aufnahme einer Niederschrift mit einem Angestellten einer Partei (hier: einer juristischen Person) kann nur als Beweisaufnahme, jedoch nicht als Beiziehung der Partei zum betreffenden Verfahren gewertet werden.

Schlagworte

Beweismittel Zeugenbeweis Parteiengehör Allgemein Parteiengehör Rechtsmittelverfahren Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1993050105.X06

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten