RS Vwgh 1995/9/19 91/14/0202

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

21/02 Aktienrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

AktG 1965 §130 Abs3;
StruktVG 1969 §8 Abs1 litd;

Rechtssatz

Der vom Gesetzgeber in § 8 Abs 1 lit d StruktVG gewählten eindeutigen Formulierung "künftiger Verluste" kann nicht die Bedeutung "sonstiger Verluste", wie sie in § 130 Abs 3 AktG idF vor dem Rechnungslegungsgesetz aufscheint, beigemessen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991140202.X01

Im RIS seit

26.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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