RS Vwgh 1995/9/19 92/14/0008

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §1090;
ABGB §1154;
EStG 1972 §4 Abs1;
EStG 1972 §6 Z3;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Aktivierungsfähigkeit eines Wirtschaftguts ist als allgemeiner Grundsatz zu beachten, daß sogenannte schwebende Geschäfte, insbesondere auch sogenannte schwebende Dauerverträge, nicht zu bilanzieren sind, solange von keiner der Vertragsparteien eine Vorleistung erbracht ist. Solche schwebenden Dauerverträge sind zB die Bestandverträge und die Arbeitsverträge (Hinweis: E 19.4.1963, 2255/61; E 26.2.1975, 936/74, VwSlg 4803 F/1974).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992140008.X01

Im RIS seit

07.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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