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62 ArbeitsmarktverwaltungNorm
B-VG Art18 Abs1Leitsatz
Verfassungswidrigkeit der die Zuständigkeit des Landesarbeitsamtes zur Entscheidung über die Erteilung von Beschäftigungsbewilligungen regelnden Bestimmung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes in der Fassung der Novelle 1990Rechtssatz
Der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, idF der Novelle BGBl. Nr. 450/1990, war verfassungswidrig.Der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1990,, war verfassungswidrig.
Auch der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG idF BGBl. 450/1990 verstößt gegen das aus Art18 im Verhältnis mit Art83 Abs2 B-VG abzuleitende Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit im Gesetz (vgl. E v 10.03.92, G310-314/91).Auch der zweite Satz des §20 Abs1 AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt 450 aus 1990, verstößt gegen das aus Art18 im Verhältnis mit Art83 Abs2 B-VG abzuleitende Gebot der genauen Regelung der Behördenzuständigkeit im Gesetz vergleiche E v 10.03.92, G310-314/91).
Durch die am 01.01.92 in Kraft getretene Novelle BGBl. 684/1991 wurde der zweite Satz in §20 Abs1 aufgehoben (ArtI Z5). Auch in diesem Fall kann der Verfassungsgerichtshof daher nur mehr feststellen, daß der in Prüfung gezogene Satz verfassungswidrig war.Durch die am 01.01.92 in Kraft getretene Novelle Bundesgesetzblatt 684 aus 1991, wurde der zweite Satz in §20 Abs1 aufgehoben (ArtI Z5). Auch in diesem Fall kann der Verfassungsgerichtshof daher nur mehr feststellen, daß der in Prüfung gezogene Satz verfassungswidrig war.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Arbeitsrecht, Ausländerbeschäftigung, Behördenzuständigkeit, DeterminierungsgebotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1992:G23.1992Dokumentnummer
JFR_10079687_92G00023_01