RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0067

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
BAO §245 Abs1;
VwGG §26 Abs1;
ZustG §17 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114

Rechtssatz

Die sechswöchige Frist zur Einbringung einer Beschwerde an den VwGH wird nicht dadurch unangemessen verkürzt, daß die tatsächliche Behebung des Bescheids drei Tage nach Zustellung durch Hinterlegung erfolgt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X05

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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