RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0067

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Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17 Abs3;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §21;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/02/0010 E 18. Mai 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Bei der Zustellung zu eigenen Handen genügt für die Rechtswirksamkeit einer Hinterlegung, dass der Adressat zumindest am Tage des ersten Zustellversuches an seiner Abgabestelle anwesend gewesen ist und so Kenntnis erlangen konnte, dass ihm ein behördliches Schriftstück zugestellt werden soll (Hinweis auf E 25.6.1986, 85/11/0245; 29.1.1987, 86/02/0157).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X08

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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