RS Vfgh 1992/6/9 B901/91

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Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgte
B-VG Art144 Abs1 / Hausdurchsuchung
StGG Art9

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines erwiesenen Aktes behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt; bloßes Betreten einer Wohnung keine Hausdurchsuchung

Rechtssatz

Ein sicherer Nachweis dafür, daß es in den Wohnräumen der Beschwerdeführerin zur behaupteten Hausdurchsuchung und Beschlagnahme gekommen sei, konnte nicht erbracht werden.

Das bloße Betreten einer Wohnung (für ganz kurze Zeit), ohne dort nach etwas zu suchen, ist (noch) nicht als Hausdurchsuchung zu beurteilen.

Demnach fehlt es an erwiesenen Zwangsakten gegen die Beschwerdeführerin und damit an einem tauglichen Beschwerdegegenstand iSd Art144 Abs1 B-VG.

Entscheidungstexte

  • B 901/91
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 09.06.1992 B 901/91

Schlagworte

Hausrecht, Hausdurchsuchung, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B901.1991

Dokumentnummer

JFR_10079391_91B00901_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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