RS Vwgh 1995/9/19 95/14/0067

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §21 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114

Rechtssatz

Zweck des im ersten Satz des § 21 Abs 2 ZustG genannten schriftlichen Ersuchens an den Empfänger, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein, ist, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstücks zu bieten (Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0170). Mit dem gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Zustellversuch soll somit gewährleistet werden, daß der Empfänger der Sendung in der Regel von der beabsichtigten Zustellung Kenntnis erhält.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X01

Im RIS seit

24.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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