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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ZustG §21 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0114Rechtssatz
Zweck des im ersten Satz des § 21 Abs 2 ZustG genannten schriftlichen Ersuchens an den Empfänger, zu einer gleichzeitig zu bestimmenden Zeit an der Abgabestelle zur Annahme der Sendung anwesend zu sein, ist, dem Empfänger tatsächlich die Möglichkeit der persönlichen Empfangnahme des für ihn bestimmten Schriftstücks zu bieten (Hinweis E 22.9.1987, 86/14/0170). Mit dem gesetzlich vorgesehenen zweimaligen Zustellversuch soll somit gewährleistet werden, daß der Empfänger der Sendung in der Regel von der beabsichtigten Zustellung Kenntnis erhält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995140067.X01Im RIS seit
24.08.2001Zuletzt aktualisiert am
07.08.2015