RS Vfgh 1992/6/9 B801/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.06.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gerichtsakt
B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb
PersFrSchG §4
StPO §175 Abs1 Z2 bis Z4
StPO §177 Abs1
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. StPO § 175 heute
  2. StPO § 175 gültig ab 01.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2016
  3. StPO § 175 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2014
  4. StPO § 175 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  5. StPO § 175 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  6. StPO § 175 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  7. StPO § 175 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 168/1983
  1. StPO § 177 heute
  2. StPO § 177 gültig ab 01.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2016
  3. StPO § 177 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2004
  4. StPO § 177 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  5. StPO § 177 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  6. StPO § 177 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.1993

Leitsatz

Verletzung im Recht auf persönliche Freiheit durch Festnahme und Anhaltung des Beschwerdeführers; keine Gefahr im Verzug; Einholung eines richterlichen Haftbefehls durch unverzügliche Herstellung einer fernmündlichen Verbindung mit dem Untersuchungsrichter möglich; (Teil-)Zurückweisung der Beschwerde gegen die aufgrund eines richterlichen Befehls erfolgte weitere polizeiliche Anhaltung mangels Zuständigkeit des VfGH; (Teil-)Zurückweisung der Beschwerde mangels tauglichen Beschwerdegegenstandes

Rechtssatz

Die Beschwerde ist insoweit zulässig, als sie sich gegen die - nicht in einem richterlichen Befehl begründete - Festnahme des Beschwerdeführers am 01.06.89 um etwa 19,45 Uhr und seine weitere Anhaltung bis zur Erlassung des die Verwahrung des Beschwerdeführers verfügenden richterlichen Befehls um 21,10 Uhr richtet. Die Beschwerde gegen die darauffolgende Anhaltung des Beschwerdeführers (bis 02.06.89, 13,30 Uhr) erweist sich hingegen als unzulässig, weil die sicherheitsbehördlichen Maßnahmen einer gerichtlichen Anordnung entsprachen (vgl. VfSlg. 9388/1982); sie ist daher zurückzuweisen.Die Beschwerde ist insoweit zulässig, als sie sich gegen die - nicht in einem richterlichen Befehl begründete - Festnahme des Beschwerdeführers am 01.06.89 um etwa 19,45 Uhr und seine weitere Anhaltung bis zur Erlassung des die Verwahrung des Beschwerdeführers verfügenden richterlichen Befehls um 21,10 Uhr richtet. Die Beschwerde gegen die darauffolgende Anhaltung des Beschwerdeführers (bis 02.06.89, 13,30 Uhr) erweist sich hingegen als unzulässig, weil die sicherheitsbehördlichen Maßnahmen einer gerichtlichen Anordnung entsprachen vergleiche VfSlg. 9388/1982); sie ist daher zurückzuweisen.

Die Möglichkeit der Einholung eines fernmündlichen richterlichen Haftbefehls war hier gegeben; die Festnahme des Beschwerdeführers sowie seine daran anschließende Anhaltung (bis 21,10 Uhr) gingen daher nicht gesetzmäßig vonstatten und verletzten ihn im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit.

Insoweit der Beschwerdeführer "die Führung der Erhebungsakten ohne jegliche richterliche bzw. staatsanwaltschaftliche Kontrolle und die Verweigerung der Akteneinsicht" sowie "die Bekanntgabe einer bestimmten sexuellen Verhaltensweise des Beschwerdeführers an Personen, die in dieses Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise involviert sind" bekämpft, fehlt der Beschwerde ein tauglicher Beschwerdegegenstand, weil das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen weder als Befehl mit unmittelbarem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden kann (vgl. die einschlägige Vorjudikatur, zur "aktenmäßigen Erfassung eines Überwachungsergebnisses" VfSlg. 11953/1989 sowie zu einer von behördlicher Seite veranlaßten Verlautbarung VfGH 11.06.90 B 1532,1533/89).Insoweit der Beschwerdeführer "die Führung der Erhebungsakten ohne jegliche richterliche bzw. staatsanwaltschaftliche Kontrolle und die Verweigerung der Akteneinsicht" sowie "die Bekanntgabe einer bestimmten sexuellen Verhaltensweise des Beschwerdeführers an Personen, die in dieses Verhalten des Beschwerdeführers in keiner Weise involviert sind" bekämpft, fehlt der Beschwerde ein tauglicher Beschwerdegegenstand, weil das vom Beschwerdeführer geschilderte Vorgehen weder als Befehl mit unmittelbarem Befolgungsanspruch noch als Anwendung physischen Zwangs und damit auch nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gegen eine bestimmte Person beurteilt werden kann vergleiche die einschlägige Vorjudikatur, zur "aktenmäßigen Erfassung eines Überwachungsergebnisses" VfSlg. 11953/1989 sowie zu einer von behördlicher Seite veranlaßten Verlautbarung VfGH 11.06.90 B 1532,1533/89).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, richterlicher Befehl, VfGH / Zuständigkeit, Erhebungen (einer Behörde), Überwachung (einer Person)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B801.1989

Dokumentnummer

JFR_10079391_89B00801_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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